GPK, Rekursgericht und Schlichtungsbehörde

Geschäftsprüfungskommission
Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) wird durch die Synode für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und besteht aus fünf Mitgliedern, wobei mindestens drei Mitglieder gleichzeitig auch der Synode angehören müssen. Die GPK prüft das Budget und die Jahresrechnung der Landeskirche und in der Regel alle weiteren traktandierten Geschäfte ausser Wahlgeschäfte und Traktanden zur Organisation der Synode. Sie beauftragt die Rechnungsrevisoren und nimmt bereichsweise selbständi-ge Detailprüfungen vor.
Rekursgericht
Die Kantonsverfassung schreibt vor, dass die öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen für einen genügenden Rechtsschutz der Konfessionsangehörigen und der Kirchge-meinden besorgt sein müssen. Das Rekursgericht ist das richterliche Organ der Landeskirche. Die Synode wählt für die Dauer einer Amtsperiode fünf ordentliche und zwei Ersatzmitglieder, die weder der Synode noch dem Kirchenrat angehören dürfen. Von den fünf Mitgliedern müssen zwei über ein juristisches Studium verfügen und ein Mitglied muss hauptamtlich in der Seelsorge tätig sein.
Schlichtungsbehörde
Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse aus einem öffentlich-rechtlichen Ar-beitsverhältnis können mittels Schlichtungsantrag dem Kirchenrat vorgelegt werden (Art. 50 Personalreglement). Die geschlechterparitätisch zusammengesetzte Schlichtungsstelle wurde im Auftrag des Kirchenrates (Art. 50 Personalreglement) eingesetzt.