GPK, Rekursgericht und Schlichtungsbehörde

Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) prüft das Budget, die Jahresrechnung und die meisten übrigen Geschäfte der Synode. 

Das Rekursgericht ist das richterliche Organ der Landeskirche. Das heisst, es beurteilt Beschwerden gegen Entscheide von Synode oder Kirchenrat.

Mitarbeitende können Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis dem Kirchenrat vorlegen, der eine Empfehlung abgeben oder diese Zuständigkeit an die Schlichtungsbehörde delegieren kann.

Inhalt

Geschäftsprüfungskommission GPK

Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) wird durch die Synode für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und besteht aus fünf Mitgliedern, wobei mindestens drei Mitglieder gleichzeitig auch der Synode angehören müssen.

Die GPK prüft das Budget und die Jahresrechnung der Landeskirche und in der Regel alle weiteren traktandierten Geschäfte ausser Wahlgeschäfte und Traktanden zur Organisation der Synode. Sie beauftragt die Rechnungsrevisoren und nimmt bereichsweise selbständige Detailprüfungen vor.

Präsidium:
Markus Schmid, Frick

Mitglieder:
Silvère Dagelet, Fislisbach
Thomas Huser, Lenzburg
Christine Lehmann, Wettingen
Madeleine Sennrich Köpfli, Muri
Peter Wyss, Bremgarten

Rekursgericht

Die Kantonsverfassung schreibt vor, dass die öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen für einen genügenden Rechtsschutz der Konfessionsangehörigen und der Kirchgemeinden besorgt sein müssen.

Das Rekursgericht ist das richterliche Organ der Landeskirche. Die Synode wählt für die Dauer einer Amtsperiode fünf ordentliche und zwei Ersatzmitglieder, die weder der Synode noch dem Kirchenrat angehören dürfen. Von den fünf Mitgliedern müssen zwei über ein juristisches Studium verfügen und ein Mitglied muss hauptamtlich in der Seelsorge tätig sein.

Das Rekursgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse der Organe der Landeskirche (Kirchenrat und Synode). Es beurteilt weiter im Klageverfahren vertragliche Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. Zur Beschwerde legitimiert sind Konfessionsangehörige, Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände, welche ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Adresse:
Rekursgericht der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau, Feerstrasse 8, 5001 Aarau

Präsidium:
Martin Süess, Gränichen

Mitglieder:
Burghard Förster, Aarau
Regula Jäggi, Bremgarten
Erhard Huwyler, Beinwil
Werner Schib, Aarau
Ersatzmitglied: Karin Lareida, Aarau

Schlichtungsbehörde für Mitarbeitende

Wie im Personalreglement festgehalten, verfolgen die Römisch-Katholische Landeskirche Kanton Aargau, die Kirchgemeinden sowie die Kirchgemeindeverbände eine einheitliche Personalpolitik. Diese beruht auf der Achtung der Persönlichkeit aller Mitarbeitenden, gegenseitigem Vertrauen und Partizipation. Sie sind fortschrittliche, faire und
familienfreundliche Arbeitgeber, die sich als Teile einer geschwisterlichen Kirche auf der Basis christlicher Grundwerte verstehen und qualifizierte und motivierte Mitarbeitende beschäftigen. Die staatskirchenrechtlichen und kirchlichen Organe entscheiden und handeln einvernehmlich.

Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis können mittels Schlichtungsantrag dem Kirchenrat vorgelegt werden (Art. 50 Personalreglement).

Gemäss Art. 49 des Organisationsstatuts kann der Kirchenrat bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis eine Empfehlung abgeben oder diese Zuständigkeit an die Schlichtungsbehörde delegieren.

Die geschlechterparitätisch zusammengesetzte Schlichtungsstelle wurde im Auftrag des Kirchenrates (Art. 50 Personalreglement) eingesetzt.

Schlichtungsanträge sind an folgende Adresse zu richten:

Römisch-Katholische Kirche im Aargau
Schlichtungsstelle
Feerstrasse 8
5001 Aarau

Präsidium:
Martin Süess

Mitglieder:
Regula Baur
Maria Bühlmann
Beat Näf