Von der Weltkirche bis zur Pfarrei
Mit dem "Codex Iuris Canonici" (CIC) besitzt die römisch-katholische
Weltkirche eine eigene Rechtsordnung, das
kanonische Recht. Dieses
regelt die Organisationsstruktur der Römisch-Katholischen Kirche als
Weltkirche mit ihren Teilkirchen bis hin zu den Pfarreien, legt
Kompetenzen und Aufgaben fest und umschreibt den Auftrag der Kirche in
der Welt.
Mit der Taufe werden wir nach kanonischem Recht Mitglied der Kirche und damit auch Mitglied der
Pfarrei, wo wir wohnen. Im Kanton Aargau sind wir auf Grund des kantonalen Verfassungsrechts als Angehörige der römisch-katholischen Konfession auch automatisch Mitglieder der
Kirchgemeinde am Wohnsitz (vgl. OS, Art. 21 Abs. 1).
Diese Doppelmitgliedschaft ist eine Folge der öffentlich-rechtlichen Anerkennung der Kirche durch den Staat und als sogenanntes "duale System" eine Eigenheit der schweizerischen Kirchenstruktur, insbesondere der Kirchenstruktur der deutschsprachigen Kantone.
Freie Wahl der Religion
Gemäss Art. 15 der Bundesverfassung ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet. Jede Person hat das Recht, ihre Religion frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft auszuüben. Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder in einer solchen zu verbleiben.
Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig (Art. 72. Abs. 1 Bundesverfassung).
Das hat zur Folge, dass in den einzelnen Kantonen das Verhältnis von Kirche und Staat teilweise sehr unterschiedlich geregelt ist.