Wie gestaltet sich die Situation für die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker?
Hier gilt es zu unterscheiden, ob es sich um eine Person handelt, welche zwar auf Stundenlohnbasis angestellt ist, aber nach einem fixen Plan arbeitet (z.B. Orgelplan) oder um eine Person, die einem Selbständigerwerbenden gleichgestellt ist.
Wo fixe Einsatzpläne bestanden und sich die Stundenlöhner den Einsatz vorgemerkt haben, ist der Einsatz (auch wenn der Gottesdienst oder die Probe ausfiel) zu entschädigen. Sollte die Krise andauern, so ist bei bisher fixen Plänen der durchschnittliche Verdienst zu entschädigen.
Anders sieht die Situation bei freischaffenden Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern aus, welche z.B. für einen bestimmten Anlass zugesagt haben. Hier ist keine Lohnfortzahlung in Form einer Entschädigung für den geplanten, aber nicht durchgeführten Anlass geschuldet.