Kirchenrat
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Der Kirchenrat ist die Exekutive der Landeskirche. Er setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen und vertritt die Landeskirche nach innen und aussen. Die Synode wählt den Kirchenrat und dessen Präsidium für die Dauer einer Amtsperiode von vier Jahren.
Der Kirchenrat ist für den Vollzug der Beschlüsse der Synode und der Aufgaben, die sich aus dem Budget respektive der Jahresplanung ergeben, zuständig. In der Regel findet einmal im Monat eine Sitzung statt, an der folgende Geschäfte beraten werden:
Der Kirchenrat erfüllt auch alle weiteren Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Landeskirche zugewiesen sind. Das betrifft unter anderem die ökumenische Zusammenarbeit auf kantonaler Ebene oder die Beteiligung an relevanten Vernehmlassungen des Kantons.
Der Kirchenrat vertritt die Landeskirche nach innen, gegenüber den Kirchgemeinden und Pfarreien und nach aussen, gegenüber dem Bistum, dem Kanton, dem Bischofsvikariat der Bistumsregion, der Finanzkommission des Bistums und dem Zusammenschluss der kantonalkirchlichen Organisationen in der Schweiz, der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz (RKZ).
Der Kirchenrat arbeitet als Kollegialbehörde mit Ressortsystem. Der oder die Ressortverantwortliche vertritt den Kirchenrat in den entsprechenden Bereichen und leitet die jeweilige Fachkommission der Fachstellen und Teams in Zusammenarbeit mit dem Regionalverantwortlichen der Bistumsregion.
Der Kirchenrat hat zudem die Aufsicht über die Kirchgemeinden. Er übt dieses Recht und diese Pflicht mit der Genehmigung der Wahlen und der Prüfung der Jahresabschlüsse und des Budgets aus. Bei Konflikten in Kirchgemeinden und Pfarreien kann der Kirchenrat zur Vermittlung beigezogen werden. Verstösst eine Kirchgemeinde gegen geltendes Recht, hat er von Amtes wegen einzuschreiten. Er ist erste Instanz bei Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse der Organe der Kirchgemeinden.